Teilnahmebedingungen

§ 1 Gültigkeit

1.1 Mit dem Erwerb der Teilnahmeberechtigung an der DFDF-Convention (im Folgenden Veranstaltung genannt) erkennt jeder Teilnehmer diese AGB an.

1.2 Änderungen an dem Veranstaltungsvertrag bedürfen der Schriftform.

§ 2 Vertrag

2.1 Ein Vertrag über den Besuch der Veranstaltung kommt durch Anmeldung und vollständige Zahlung des Conbeitrages durch den Besucher, sowie durch die Zustellung einer positiven Anmeldebestätigung durch DFDF (im Folgenden auch Veranstalter genannt) zustande.

2.2 Der Vertrag ist nur innerhalb 14 Tagen nach Abschluss kündbar. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Eine Kündigung später als zehn Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist ausgeschlossen.

2.3 Die Übertragung der Rechte aus diesem Vertrag ist unzulässig. Eine Übertragung der Karte ist nur gültig, wenn dies beim Veranstalter angemeldet wurde.

2.4 Der Veranstalter behält sich vor, Anmeldungen ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen. Nach Zustellung der positiven Anmeldebestätigung kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die eine zukünftige Verletzung dieser AGB durch den Besucher annehmen lassen.

2.5 Der Veranstalter behält sich die Absage der Veranstaltung vor. In diesem Fall erstattet der Veranstalter den Conbeitrag zurück. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 3 Veranstaltung / Garantie

3.1 Der Veranstalter behält sich Änderungen im Ablauf der Veranstaltung vor.

3.2 Der Veranstalter garantiert nicht für das Erscheinen eines spezifischen Ehrengastes. Für den Fall des Fernbleibens eines angekündigten Ehrengastes sorgt der Veranstalter für vergleichbaren Ersatz. Ein Rücktrittsrecht des Teilnehmers ergibt sich hieraus nicht.

3.3 Das Anbieten und Verkaufen von Waren sowie Dienstleistungen im Rahmen der Convention ist nur mit gesonderter Genehmigung durch den Veranstalter gestattet. Ein genereller Anspruch auf eine solche Genehmigung besteht nicht.

§ 4 Haftung

4.1 Der Besuch der DFDF Convention geschieht für den Teilnehmer auf eigene Gefahr.

4.2 Der Veranstalter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Zum Beispiel: Für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen haftet der Veranstalter, falls diese auf eindeutige Aufforderung desselben beim DFDF-Personal hinterlegt wurden (Videokameras, etc.).

4.3 Der Teilnehmer haftet für von ihm am Eigentum Dritter angerichtete Schäden in voller Höhe. Dies gilt sowohl für Vermögens-, Sach- und Personenschäden als auch für Schadensersatzforderungen aus Copyright-Verletzungen

4.4 Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch von ihm beauftrage Dritte verursacht werden.

4.5 Der Veranstalter übernimmt keine über seine allgemeine Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Verantwortung für Minderjährige oder Personen, die in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind. Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.

§ 5 Sicherheit / Ordnung

5.1 Das DFDF-Committee ist an den Concom-Badges zu erkennen. Den Anweisungen des Committees ist immer Folge zu leisten.

5.2 Das Committee ist berechtigt, während der Veranstaltung Taschenkontrollen durchzuführen.

5.3 Das Mitbringen von Waffen, pyrotechnischen oder anderen gefährlichen Gegenständen ist streng untersagt. Dies schließt auch Gegenstände ein, die Teil eines Kostüms sind. Auf jeden Fall müssen Teile eines Kostüms, die geeignet sind andere Personen zu verletzen, beim Einlass vorgezeigt werden.

5.4 Das Mitbringen von Substanzen, die gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen, ist streng untersagt. 5.5 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Werbung jeglicher Art zu untersagen.

5.6 Das Mitbringen von Tieren in die Veranstaltungsräume (Blindenhunde ausgenommen) ist untersagt.

5.7 Belästigungen werden auf der Convention nicht geduldet. Das Wort „Nein“ ist als solches zu akzeptieren und wenn jemand darum bittet, in Ruhe gelassen zu werden, dann ist diese Person in Ruhe zu lassen.

Allerdings kann es immer mal vorkommen, dass man sich gekränkt oder angegriffen fühlt. Davor kann diese Regel nicht schützen, insbesondere da die Grenzen hier individuell sehr verschieden sind. Natürlich gilt auch hier, dass der Rückzug aus einem Gespräch aus diesem Grunde zu respektieren ist und eine offensichtlich gekränkte Person nicht weiter behelligt werden sollte.

Falls du dich von jemanden belästigt fühlst oder siehst, wie sich jemand grob unangemessen verhält, kannst du

  1. Die Person direkt ansprechen, meist löst das das Problem unmittelbar oder, wenn dir das sehr unangenehm ist,
  2. Jemandem vom ConCom Bescheid sagen, damit wir uns darum kümmern

5.8 Zuwiderhandlungen gegen die Abschnitte 5.1 bis 5.7 stellen einen Kündigungsgrund dar und können einen Verweis aus den Veranstaltungsräumen bedeuten. Der Anspruch auf Erstattung geleisteter Zahlungen entfällt. Der Veranstalter behält sich ferner vor, Personen aus den Veranstaltungsräumen zu verweisen, die den Ablauf der Veranstaltung stören, sich ungebührlich verhalten oder eine Gefahr für sich oder andere darstellen.

§ 6 Audiovisuelle Aufzeichnungen

6.1 Audiovisuelle Aufzeichnungen im Sinne dieser AGB sind: während der Veranstaltung angefertigte Ton- und Bildaufnahmen, die auf geeigneten Bild- und Tonträgern wieder abgespielt und/oder vervielfältigt werden können (Videos, Tonaufnahmen, Fotos, et cetera).

6.2 Der Veranstalter behält sich vor, das Anfertigen audiovisueller Aufzeichnungen bei bestimmten Programmpunkten zu verbieten; auf ein derartiges Verbot wird gesondert hingewiesen. Einer entsprechenden Aufforderung hierzu ist augenblicklich Folge zu leisten. Nichtbeachtung kann zur Zerstörung des betreffenden Materials führen. Des Weiteren kann bei Verstoß hiergegen der Verweis von der Veranstaltung (siehe Paragraph 5.7) erfolgen. Der Veranstalter behält sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

6.3 Die Verwendung von audiovisuellen Aufzeichnungen zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Veranstalters zulässig (z.B. bei Presseverwendung).

6.4 Bei Nichtbeachtung des vorhergehenden Punktes haftet der betreffende Kunde dem Veranstalter in voller Höhe, ebenso für Ansprüche Dritter.

Das Frühlingsfest der Filksmusik